Kooperation mit designkunst
Allgemeine Vertragsgrundlagen

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen designkunst, Dr. Sybs Bauer, Hamburg, und unseren Kunden liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung zu Grunde, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Geschäftsbedingungen der Kunden gelten nur, soweit designkunst ihnen schriftlich zustimmt.

1.1 Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über Design-Leistungen zwischen der Designerin und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von der hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Auch gelt die hier aufgeführten AVG, wenn die Designerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungenvon den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Designerin ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2.1 Jeder der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der Designerin. Er beinhaltet auch nciht die Prüfung der kennzeichne- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Designerin. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.

2.2 Alle Konzepte, Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderliche Schutzvoraussetzungen, z. B. die sogenannte Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Anspräche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Konzepte, Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Serienfertigung verändert oder an Dritte weitergereicht werden. Jede Nachahmung – auch in Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen Ziffer 1.3 Satz 1 und 2 berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung verlangen.

2.4 Die Designerin räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderliche Nutzungsrechte ein. Soweit nicht anders vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.5 Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung für das Konzept, den Entwurf und die Ausarbeitung (vgl. Ziffer 3) und der Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über.

2.6 Eine Namensnennung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) übliche Vergütung neben dieser zu verlangen.

2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder deren sonstigen Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Mit-Urheberrecht.

2.8 Alle Konzepte, Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) übliche Vergütung für die erweiterte Nutzung neben den ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

3.1 Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Projekte der verschiedenen Auftragsphasen (Konzeption, Beratung, (Produkt-)Design-Entwurf, Projektleitung Ausarbeitung, Projektleitung, Implementierung, Begleitung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage der AGD Tarifvertrages für Design-Leistungen (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4.1 Soweit nicht anderes vereinbart wurde, ist 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 1/3 nach Ablieferung zur Zahlung fällig.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann die Designerin Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5.1 Sonderleistungen wie die Änderungen, neue Ansätze, Ergänzungen etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Designleistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.

5.2 Die Designerin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Designerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Designerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modelle, Fotos etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten

5.5 Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und die mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6.1 An allen Konzepten, Entwürfen, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

6.2 Die Originale sind der Designerin nach angemessener Frist unbeschädigt zurück zu geben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrags entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Designerin. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

7.1 Vor Beginn der Serienfertigung ist der Prototyp der Designerin vorzulegen.

7.2 Die Produktionsüberwachung durch die Designerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Designerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3 Von allen vervielfältigen Arbeiten überläßt der Auftraggeber der Designerin fünf unbeschädigte Produktexemplare unentgeltlich. Die Designerin ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrags entstandenen Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

 

8.1 Die Designerin haftet für entstandene Schäden z. B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Designerin. auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wurde, deren Einhalt für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Designerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Designerin trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Die Designerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin auf und erhebt eine Vermittlungsgebühr von 15%.

8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Konstruktionszeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmässige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen entfällt jede Haftung der Designerin.

8.4 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Designerin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachte Mehrkosten zu tragen.

9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Designerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Designerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber der Designerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, enthält die Designerin die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalisierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart, gilt 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen und Aufwendungen vorbehalten.

11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Designerin.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

+49(0)40 2369 0894

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